Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Trägergemeinschaft Bürgerhaus Ortsbezirk Ringen e.V." Gemeinschaft zur Erhaltung und Unterhaltung des Bürgerhauses Ringen. Sitz der Trägergemeinschaft ist in Grafschaft-Ringen. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§2 Zweck

Der Verein dient dem Zweck, das in Eigentum der Gemeinde Grafschaft befindliche Bürgerhaus in Grafschaft-Ringen im Rahmen des abzuschließenden Nutzungs- und Unterhaltungsvertrages zu bewirtschaften und zu unterhalten.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt kulturelle, gemeinnützige und dem Allgemeinwohl dienende Zwecke, wozu seine Mitglieder besonders aufgerufen sind. Der Verein ist gemeinnützig im Sinne des § 52 der Abgabenordnung, nach dem jeweils geltenden Recht. Die Gemeinnützigkeit ist an die Anerkennung durch die Finanzbehörde gebunden. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

§4 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeitrag

  1. Mitglieder der Trägergemeinschaft können die im Ortsbezirk ansässigen Vereine werden, auch wenn diese nicht im Vereinsregister eingetragen sind, und kulturelle, religiöse, gemeinnützige und dem Allgemeinwohl dienende Zwecke verfolgen. Zusätzlich kann jede natürliche Person Mitglied werden. Der Ortsvorsteher des Ortsbezirks Ringen ist geborenes Mitglied. Juristische Personen aus dem Ortsbezirk, als auch die, die ihren Sitz außerhalb haben, können auch die Mitgliedschaft erwerben.

  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären; sie wird mit Zustimmung des Vorstandes wirksam.

  3. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. freiwilligen, dem Vorstand schriftlich anzuzeigenden Austritt zum Schluss des Kalenderjahres,
    2. Auflösung eines Mitgliedsvereins,
    3. Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Auf Verlangen des Betroffenen ist die Bestätigung des Ausschlusses von der Mitgliederversammlung herbeizuführen,
    4. Tod des Mitgliedes.

  4. Die Mitglieder (Vereine) beabsichtigen jährlich eine Gemeinschaftsveranstaltung durchzuführen, um Finanzmittel für erforderliche Unterhaltung des Bürgerhauses zu erlangen. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Mitgliedsbeitrag wird per Einzugsermächtigung für das Jahr im Voraus erhoben.

§5 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand.

  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus folgenden Personen:
    1. dem/der Vorsitzenden
    2. dem/der Stellvertreter/in
    3. dem/der Schriftführer/in
    4. dem/der Schatzmeister/in

  3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gewählt und führt die Geschäfte des Vereins.

  4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl über diese Zeit hinaus im Amt: Wiederwahl ist zulässig.

  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Vorstandes. Wird der Vorstand wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen, so ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind; bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

  6. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.

  7. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus einem von den Mitgliedsvereinen durch Vollmacht legitimierten Vertreter, sowie den übrigen Mitgliedern.

  2. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen, indem die Mitglieder alle schriftlich eingeladen werden.

  3. Mindestens einmal im Jahr soll eine Mitgliederversammlung stattfinden.

  4. Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies schriftlich beantragt wird durch:
    1. zwei Vorstandsmitglieder oder
    2. mindestens 25 % der Vereinsmitglieder oder Mitglieder.

  5. Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, gleichwohl wie viel Mitglieder erschienen sind.

  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit, sind schriftlich festzuhalten und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

  7. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
    1. Wahl des Vorstandes,
    2. Wahl von 2 Rechnungsprüfern,
    3. Entgegennahme des Geschäftsberichts,
    4. Entlastung des Vorstandes,
    5. Genehmigung des Haushaltsplanes,
    6. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages gemäß § 4 Abs. 4,
    7. Änderung der Satzung gemäß § 7 Abs. 8,
    8. Auflösung des Vereins gemäß § 8,
    9. besondere Angelegenheiten wie in § 4 Abs. 3 c aufgeführt.

  8. Eine Satzungsänderung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 aller erschienenen Mitglieder erfolgen.

§8 Auflösung

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 aller erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. Bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Das Vereinsvermögen geht in diesem Falle in das Eigentum der Gemeinde Grafschaft über. Die Gemeinde Grafschaft ist verpflichtet, das auf sie übergegangene Vermögen gemäß dem Vereinszweck zu verwenden, es sei denn, dass aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine solche Verwendung nicht möglich ist. In diesem Fall hat die Gemeinde Grafschaft das übergegangene Vermögen entsprechend den Anregungen der Mitgliedsvereine und falls dies nicht möglich ist, nach den Vorstellungen des Ortsbeirates im Ortsbezirk Ringen zu verwenden. Bei der Verwendung sind die Vorschriften des § 52 der Abgabenordnung zu berücksichtigen.

§9 Verwendung des Vereinsvermögens

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Weder der Vorstand noch die Vereinsmitglieder erhalten Bezüge für Vereinstätigkeiten. Auslagen werden nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erstattet. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

§10 Geschäftsjahr

Mit Ausnahme des Gründungsjahres ist das Kalenderjahr vom 01.01. bis 31.12. Geschäftsjahr. Diese Satzung ist durch die außerordentliche Mitgliederversammlung am 25.04.2005 in Grafschaft-Ringen beschlossen worden und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Andernach in Kraft.

Grafschaft-Ringen, den 12.10.2016

 

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