Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 aller erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. Bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Das Vereinsvermögen geht in diesem Falle in das Eigentum der Gemeinde Grafschaft über. Die Gemeinde Grafschaft ist verpflichtet, das auf sie übergegangene Vermögen gemäß dem Vereinszweck zu verwenden, es sei denn, dass aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine solche Verwendung nicht möglich ist. In diesem Fall hat die Gemeinde Grafschaft das übergegangene Vermögen entsprechend den Anregungen der Mitgliedsvereine und falls dies nicht möglich ist, nach den Vorstellungen des Ortsbeirates im Ortsbezirk Ringen zu verwenden. Bei der Verwendung sind die Vorschriften des § 52 der Abgabenordnung zu berücksichtigen.